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Fortbildung

Strukturiert. Vielfältig. Für die hausärztliche Praxis.

Fortbildungsverpflichtung

Fortbildungs­verpflichtung

§ 95d SGB V schreibt die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verbindlich vor.

Insgesamt 250 Fortbildungspunkte müssen nachgewiesen werden, damit die Fortbildungsverpflichtung als erfüllt gilt. Hierzu gilt der im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums (erstmalig 01.07.2004-30.06.2009).

Auch für Teilzeitbeschäftigte ist die Mindestanforderung von 250 Fortbildungspunkten einzuhalten. In allen anderen Fällen beginnt der Nachweiszeitraum mit dem Zeitpunkt der
Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) und endet nach fünf Jahren.
Wir bieten für Hausärztinnen und Hausärzte, MFA, VERAH®, das Praxisteam und den medizinischen Nachwuchs eine strukturierte und auf die hausärztliche Praxis zugeschnittene Fortbildung, um hausärztliche Versorgungsqualität auf hohem medizinischem Niveau zu sichern.
Darüber hinaus werden regelmäßig und flächendeckend Fortbildungsveranstaltungen angeboten zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie beispielsweise patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie oder Geriatrie.
Die Buchung zu Ihrer Fortbildung erfolgt ganz bequem online und Sie erhalten automatisch per E-Mail Ihre Buchungsbestätigung, einen Einlassausweis und Ihre Rechnung.

Sollten Sie Fragen zu einer Fortbildung haben, melden Sie sich gern bei unserem Fortbildungsteam 02303 94292 0 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Honorar­kürzung

Wenn der Nachweis über den vorgeschriebenen Umfang der Fortbildung bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht oder nicht vollständig erbracht, schreibt § 95d Abs. 3 SGB V folgendes vor:

Schritt 1:

Kürzung der Honorarzahlung für die auf den Nachweiszeitraum folgenden vier Quartale um 10 %, ab dem fünften Quartal um 25 %

Sie haben zwei Jahre Zeit die Fortbildungen nachzuholen. 

Schritt 2:

Entziehung der Zulassung/Widerruf der Ermächtigung bzw. Anstellungsgenehmigung

Sanktion und Nachholmöglichkeit laufen parallel. In § 95d Abs. 3 S. 5 SGB V heißt es dazu: „Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.“

HZV

Pro Kalenderjahr hat der Hausarzt im Rahmen der HZV mindestens 2 ganztägige Fortbildungsveranstaltungen (jeweils 8 CME-Punkte) oder 4 halbe Fortbildungstage (jeweils 4 CME-Punkte) im Jahr zu besuchen. Bei unterjährigem Beginn der Vertragsteilnahme hat er je vollem Kalenderhalbjahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Die Fortbildungsveranstaltung muss hausarzttypische Behandlungsprobleme enthalten.

Zusätzlich gilt es 4 Pharmakotherapie-Qualitätszirkel (PTQZ) von speziell ausgebildeten Moderatoren zu besuchen.