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Coronatests: Neue Abrechnungsziffern für symptomatische Patienten

Seit dem 1. Oktober werden bei symptomatischen Patienten bei Durchführung einer Testung auf COVID-19 neben GOP 88240 und Ausnahmekennziffer 32006 zusätzlich die Ziffern GOP 02402 oder 02403 abgerechnet. Für die Testung aufgrund der Corona Warn App wird die 02403A eingesetzt.

Vor Ort Stempel 4 C(Foto: ©Robert Leßmann - stock.adobe.com)

Seit dem 1. Oktober werden bei symptomatischen Patienten bei Durchführung einer Testung auf COVID-19 neben GOP 88240 und Ausnahmekennziffer 32006 zusätzlich die Ziffern GOP 02402 oder 02403 abgerechnet. Für die Testung aufgrund der Corona Warn App wird die 02403A eingesetzt.

Für das Kollektivsystem gilt:

Die GOP 02402 und 02402A wird bei einem bestehenden Arzt-Patienten-Kontakt (APK) abgerechnet und die GOP 02403 OHNE Arztkontakt.

Für die Abrechnung der HZV-Patienten gilt Folgendes:

Die GOP 02402 (sowie die 02402A) kann neben der 88240 und 32006 auch für HZV-Patienten über die KV abgerechnet werden.

Sie ist nicht an die Abrechnung der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale in dem Quartal geknüpft, sie ist zusätzlich zu den genannten Pauschalen abrechenbar und auch dann berechnungsfähig, wenn keine der genannten Pauschalen im Quartal abgerechnet wurde. Insofern steht der Abrechnung der GOP 02402 auf dem KV-Schein für HZV-Patienten neben der Dokumentation des Arzt-Patienten-Kontakts mittels „0000“ auf dem HZV-Schein nichts im Wege.

Die GOP 02403 ist für HZV-Patienten nicht über die KV abrechenbar, wenn gleichzeitig in der HZV der Arzt-Patienten-Kontakt („0000“) dokumentiert wird.

Der Zuschlag 02403 darf in der Regelversorgung nur abgerechnet werden, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung kommt oder eine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) berechnet wird. Dementsprechend schließen sich die Abrechnung der GOP 02403 ggü. der KV in dem Quartal neben der Dokumentation der „0000“ in der HZV aus.